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Gelockerte Regelungen für unsere Weihnachtsmärkte

Weihnachtsmarkt - Coronavirus

Nach viel Arbeit und großer Mühe haben wir Veranstalter gemeinsam mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Ämtern und Behörden zielorientierte und praktikable Lösungen zur Durchführung unserer Weihnachtsmärkte in Sachsen erarbeitet.

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO § 4a vom 29.09.2020

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

4a Weihnachtsmärkte
(1) Für Weihnachtsmärkte muss ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor der Eröffnung vorliegen und umgesetzt werden. Das Hygienekonzept legt Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern fest. Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 1 Satz 4 bis 7 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.
(2) Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes nimmt ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Kontakt mit der zuständigen kommunalen Behörde auf. Die zuständige kommunale Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.

Wir freuen uns, gemeinsam mit Ihnen unseren Advent auf dem Neumarkt vom 25. November 2020 bis zum 03. Januar 2021 unter fast normalen Bedingungen durchführen zu dürfen. Wir bitten Sie trotzdem, sich an die bestehenden Hygienemaßnahmen des Freistaates Sachsen zu halten. Grundlegende Hygienemaßnahmen und Verhaltenshinweise für den Besuch auf unseren Weihnachtsmärkten folgen in Kürze.

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